Allgemeine
Mietbedingungen Werkzeugverleih Beate Hibst
Allgemeines
1. Für die Vermietung von Mietsachen
aus dem Angebotsprogramm Werkzeugverleih Beate Hibst
gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Mit Abschluss des ersten
Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter
deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den
Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch –
abgeschlossenen Folgegeschäfte.
2. Die Folgen von evtl.
Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich erteilten Aufträgen ergeben, hat der
Mieter zu vertreten.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon
unberührt. Die Angebote des Werkzeugverleih Beate Hibst
sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vom Werkzeugverleih
Beate Hibst erklärt wurde.
B. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung
1. Werkzeugverleih Beate Hibst hat die Mietsache(n) in betriebsfähigem Zustand zur
Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung
geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Die Mietsache wird –
soweit vereinbart – auf eigene Kosten und Gefahr des Mieters vom
Betriebsgelände des Werkzeugverleih Beate Hibst
abgeholt und zu dieser nach Ablauf der Mietzeit zurückgebracht.
2. Im Falle des Verzuges bei der
Abholung von Mietsachen besteht kein Anspruch auf Erfüllung.
3. Der Mieter bestätigt im
Übergabeprotokoll den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den
Umfang des Zubehörs. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem
Werkzeugverleih Beate Hibst anzuzeigen.
4. Die Kosten zur Behebung von Mängeln,
die vom Werkzeugverleih Beate Hibst zu vertreten sind
oder die von ihr anerkannt werden, trägt diese. Der Mieter hat dem Vermieter
unverzüglich Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach
schriftlicher Bestätigung vom Werkzeugverleih Beate Hibst
kann der Kunde die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen.
Der Werkzeugverleih Beate Hibst trägt dann nur die
Kosten, die ihm selbst entstanden wären.
C. Berechnung und Zahlung der Miete
1. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug
zahlbar.
2. Grundlage für die Berechnung der
Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind
ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen.
3. Alle Preise sind zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
4. Der Mietberechnung wird eine tägliche Schicht bis zu acht Stunden
von Montag bis Freitag zugrunde gelegt. Eine längere tägliche Nutzung und
die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen bedürfen der schriftlichen
Zustimmung vom Werkzeugverleih Beate Hibst.
5. Nutzt der Mieter die Mietsache
länger als acht Stunden täglich, so ist ein Zuschlag von 50 % auf den täglichen
Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine
Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur über das Wochenende vermietet
(Samstag bis Sonntag), so gilt ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete als
vereinbart.
6. Sämtliche Warte-, Be- und
Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom
Mieter zu tragen. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden
gesondert vereinbart.
7. Die Kosten für verwendete Hilfs- und
Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u.
ä.) werden gesondert berechnet und sind vom Mieter zu tragen.
8. Wird in der Rechnung des
Werkzeugverleih Beate Hibst eine nach dem Kalender
bestimmte Frist festgesetzt, so befindet sich der Mieter nach Ablauf dieser
Frist für die Zahlung im Verzug. Dieses gilt unabhängig davon, dass spätere
Zahlungsaufforderungen folgen können. Vom Verzugsbeginn an hat der Mieter
bankübliche Zinsen zu zahlen.
9. Die Sondervereinbarungen über den Mietzins,
die zugunsten des Mieters von der gültigen Mietpreisliste abweichen, gelten nur
bei Einhaltung folgender Bedingungen: Der Mieter muss die laufenden
Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb der jeweils gesetzten Frist bezahlen
und darf von der vereinbarten Mietzeit nicht abweichen. Wird keine der
Bedingungen oder nur eine Bedingung erfüllt, so gelten die Mietpreise der beim
Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste von Anfang an als vereinbart.
10. Sind Kaufoptionen hinsichtlich der
Mietsache vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30
Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.
11. Der Mieter tritt zur Besicherung der
Forderung des Werkzeugverleih Beate Hibst sowie der
aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Werkzeugverleih Beate Hibst fälligen Ansprüche die ihm zustehenden Forderungen
gegenüber Dritten, bei denen er die Mietsache einsetzt, an den Werkzeugverleih
Beate Hibst ab. Die Abtretung erfolgt nur
erfüllungshalber.
12. Eine Aufrechnung mit den Forderungen
des Werkzeugverleih Beate Hibst ist nur dann
zulässig, wenn dem Mieter ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen dem
Werkzeugverleih Beate Hibst zusteht oder ein Anspruch
vom Werkzeugverleih Beate Hibst anerkannt wird.
13. Leistet der Mieter nicht den
vereinbarten Mietzins, so ist der Werkzeugverleih Beate Hibst
berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache herauszuverlangen.
14. Übernimmt der Mieter die von einem
früheren Vertragspartner des Werkzeugverleih Beate Hibst,
so wird der Preis für Lieferungen und Leistungen neu mit dem Werkzeugverleih
Beate Hibst vereinbart. Anrechnungen aus früheren
Abrechnungen finden nicht statt. Dem Mieter steht auch kein Recht auf
Verrechnungen oder Aufrechnungen gegenüber dem Vermieter aus dem anderen
Vertragsverhältnis zu.
D. Fullservice, Gewaltschaden, Instandhaltung,
Instandsetzung
Fullservice-Leistungen des Werkzeugverleih Beate Hibst bedürfen der einzelvertraglichen Vereinbarung. Ist Fullservice nicht vereinbart, trägt der Mieter die Kosten
für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung. Dies gilt auch dann, wenn
Wartungs-, Instandsetzungs-, oder Instandhaltungsaufwand nicht durch den
Gebrauch des Gerätes entstanden bzw. nicht vom Mieter zu vertreten ist. Für
Gewaltschäden, d. h. Schäden welche über die betriebsübliche Abnutzung
hinausgehen, haftet der Mieter auch bei vereinbartem Full-
Der Mieter ist verpflichtet, Inspektionen gemäß der
vom Werkzeugverleih Beate Hibst bzw. Hersteller
vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchführen zu
lassen.
Er wird dem Werkzeugverleih Beate Hibst
bevorstehende Inspektionstermine rechtzeitig anzeigen. Der Mieter ist
verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet dem
Werkzeugverleih Beate Hibst für alle Schäden, u. a.
für diejenigen, welche durch nicht rechtzeitige Durchführung von Reparatur- und
Wartungsarbeiten entstehen. Die Durchführung von Inspektionen sowie
Reparaturarbeiten darf ausschließlich durch den Werkzeugverleih Beate Hibst oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter
Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Inspektionen werden von dem
Werkzeugverleih Beate Hibst im Zeitraum von Montag
bis Freitag von 8.00–17.00 Uhr oder nach Vereinbarung durchgeführt. Ein
Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Inspektionen sowie
Reparatur- und Wartungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung
der vereinbarten Miete unberührt.
E. Beginn und Ende der Mietzeit und
Rückgabe der Mietsache
1. Die Mietzeit beginnt mit dem
vereinbarten Tag. Die Ausgabe der Mietsache erfolgt nach Vereinbarung. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich
vereinbart sein.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die
beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig dem Werkzeugverleih Beate
Hibst vorher anzuzeigen.
3. Der Mieter ist verpflichtet –
unabhängig von der im Vertrag bezeichneten Mietzeit –, die Freimeldung der
Mietsache dem Werkzeugverleih Beate Hibst schriftlich
anzuzeigen. Die Mietzeit endet erst mit der Rücklieferung der Mietsache an den
Werkzeugverleih Beate Hibst.
4. Die Rücklieferung hat zu den
vereinbarten Tageszeiten zu erfolgen, jedoch so rechtzeitig, dass die Mietsache
noch am selben Tag überprüft werden kann. Sie gilt als erfolgt, wenn die
Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem
Zubehör des Werkzeugverleih Beate Hibst wieder am Ort
der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten –
Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich jedoch – auch unter
Berücksichtigung des Buchstaben D Ziffer 4. –, wenn der Mieter seiner
Unterhaltspflicht nach E Ziffer 1. nicht nachgekommen ist und die unterlassenen
Arbeiten nachgeholt werden müssen.
5. Ist die Abholung durch den Werkzeugverleih Beate Hibst
vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der
Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen
Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine
Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die
der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang,
fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der
Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
6. Wird die am vereinbarten Tag bzw.
zur vereinbarten Zeit vom Werkzeugverleih Beate Hibst
nicht abgeholt, so hat der Kunde unverzüglich erneut telefonisch und/oder
schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Kunden bleibt bis
zur Abholung bestehen.
7. Bei Abholung durch den
Werkzeugverleih Beate Hibst ist die Mietsache in
transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend
erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
8. Über die Rückgabe ist ein
Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist niemand für
den Mieter anwesend, so ist der Vertreter des Vermieters zu verbindlichen
Feststellungen berechtigt.
F. Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet:
a. Die Mietsache nur bestimmungsgemäß
einzusetzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen.
Eine Nutzungsänderung der gemieteten Gegenstände ist nicht zulässig.
b. Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu
treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt
wird. Der Kunde hat insbesondere die von dem Werkzeugverleih Beate Hibst vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen zu beachten.
c. Die Mietsache ist in gereinigtem,
betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzuliefern.
2. Wird die Mietsache nicht in dem in
E, Zf.1c beschriebenen Zustand zurückgegeben, so ist der Werkzeugverleih Beate Hibst
berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Werkzeugverleih
Beate Hibst gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich
eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht
möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den
Zeitwert zu ersetzen.
3. Werkzeugverleih Beate Hibst ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort
und die Art des Einsatzes der Mietsache von dem Mieter zu verlangen. Er darf
jederzeit die Mietsache untersuchen lassen.
4. Die Eigentumshinweise an den
Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine
eigene oder nicht durch Werkzeugverleih Beate Hibst
zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw.
betreiben lassen. Werbung der Werkzeugverleih Beate Hibst
oder durch sie zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu dulden.
G.
Pflichten des Mieters
1. Der Einsatz der Mietsache ist
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Umkreis von 50 km ausgehend
vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis des
Werkzeugverleih Beate Hibst gestattet.
2. Etwaige für den Einsatz der
Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf
eigene Kosten zu besorgen.
3. Der Kunde darf die Mietsachen ohne
Erlaubnis des Werkzeugverleih Beate Hibst weder
weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem
Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Werkzeugverleih Beate Hibst wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art
gegenüber Dritten an den Mietsachen.
4. Für den Fall, dass Dritte Rechte in
Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend
machen, ist der Mieter verpflichtet, Werkzeugverleih Beate Hibst
unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden
Mietvertrag in Kenntnis zu setzen. Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit
dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist
der Mieter für die dem Werkzeugverleih Beate Hibst
daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.
H.
Verlust oder Beschädigung der Mietsache
1. Im Schadensfall hat der Mieter den
Werkzeugverleih Beate Hibst unverzüglich schriftlich
über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten.
Bei Diebstahl oder größeren Beschädigungen durch Dritte ist eine Anzeige bei
der Polizei zu erstatten.
2. Bei Verlust der Mietsachen hat der
Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten.
3. Diese Ersatzpflicht besteht auch im
Falle einer Beschädigung, wenn der Umfang der Beschädigung einem
wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt.
4. Werkzeugverleih Beate Hibst kann Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe nach
dem Wiederbeschaffungspreis bemessen wird.
5. Bis zum Eingang der vollständigen
Ersatzleistung ist der vereinbarte Mietzins in Höhe von 75 % weiter zu zahlen.
6. Für sonstige Beschädigungen ist der
Mieter in Höhe der Reparaturkosten schadensersatzpflichtig.
I. Haftungsbeschränkungen bei
Mietverträgen
1. Werkzeugverleih Beate Hibst haftet nicht bei fahrlässigen Verletzungen nicht
wesentlicher Vertragspflichten. Soweit in dieser Ziffer Fahrlässigkeit
angesprochen ist, ist damit nicht grobe Fahrlässigkeit gemeint.
Bei fahrlässigen Verletzungen solcher
Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Mieter
regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten, wesentliche Vertragspflichten),
ist unsere Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren und
typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. In diesem Fall ist der Ersatz für
Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgeschlossen. Dasselbe gilt bei
grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten, die
durch unsere einfachen Erfüllungsgehilfen begangen werden.
Diese Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse
gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstigen
Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung.
Auf Ihren ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch
schließen wir auf Ihre Kosten eine entsprechende Schäden abdeckende
Haftpflichtversicherung mit einer im Einzelnen zu vereinbarenden, Deckungssumme
ab.
2. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen und gelten auch für Ansprüche gegen unsere Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
J. Verjährungsfrist für Ersatzansprüche
Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen
Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der
Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes
durch den Werkzeugverleih Beate Hibst. Ansprüche des
Werkzeugverleih Beate Hibst wegen Veränderung oder
Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe
derselben fällig.
K.
Versicherungen
Der Mieter haftet für die von der Mietsache
ausgehenden Betriebsgefahr. Soweit von Dritten Ansprüche wegen Unfall,
Personen- oder Sachschäden gegen den Werkzeugverleih Beate Hibst
geltend gemacht werden, wird der Mieter den Werkzeugverleih Beate Hibst freistellen.
1. Der Mieter ist zur Versicherung der
Mietsache gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl verpflichtet.
Wünscht der Mieter den Abschluss einer Versicherung durch Werkzeugverleih Beate
Hibst, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren,
Versicherungsprämien sind vom Mieter zu tragen.
2. Im Schadensfall ist der Mieter
verpflichtet, die sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenden
Selbstbeteiligungen zu tragen.
3. Werkzeugverleih Beate Hibst kann darüber hinaus verlangen, dass der Mieter die
Mietsache auch gegen Schäden jeder anderen Art versichert.
4. Bei Abschluss eines
Versicherungsvertrages mit einem Dritten tritt der seine Rechte gegen den
Versicherer an den Werkzeugverleih Beate Hibst zur
Sicherung dessen Forderung ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an.
L. Außerordentliche Kündigung durch
Werkzeugverleih Beate Hibst
Werkzeugverleih Beate Hibst
kann den Mietvertrag ganz oder teilweise unbeschadet der Geltendmachung
weiterer Rechte fristlos kündigen, wenn – der Mieter Änderungen an der
Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten,
nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
o der Mieter mit der Zahlung von zwei
aufeinanderfolgenden Mietraten oder einem Betrag, der die Höhe von zwei
Mietraten erreicht, in Verzug gerät;
o der Mieter gegen eine wesentliche
Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
o Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-
oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird oder
auf sonstige Weise Zahlungsschwierigkeiten des Mieters bekannt werden.
Der Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis
mit der Herausgabe der Mietsache an Werkzeugverleih Beate Hibst.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.
Sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für
sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im
Inland hat, Der Wohnort des Vermieters.
Ergänzungsbedingungen
zu den Allgemeinen Mietbedingungen, gültig für selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Minibagger
Die Benutzung öffentlichen Straßenlandes mit
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der
Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.
A. Minibagger
1. Der Mieter gewährleistet, dass die
Bedienung des Gerätes nur durch geeignete und erfahrene Fachkräfte erfolgt.
2. Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette,
Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. sind nur in einwandfreier Beschaffenheit
oder wie vom Vermieter vorgeschrieben zu verwenden.
3. Der Mieter trägt die Verantwortung
dafür, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für
die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten
der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
4. Ergibt sich nach Anmietung, dass das
Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist – mangelnde Reichweite,
Arbeitshöhe oder dergleichen –, steht dem Vermieter gleichwohl der Mietzins für
die vereinbarte Mindestmietzeit zu.
5. Das Gerät ist ausreichend gegen
Verschmutzungen zu schützen.
I.
Konstruktionsänderung
Konstruktions- und Formänderungen der Mietsachen
behält sich der Vermieter vor. Solche Änderungen berechtigen den Mieter nicht
zur Erhebung von Mängelansprüchen.