Allgemeine Mietbedingungen Werkzeugverleih Beate Hibst

Allgemeines

1.     Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm Werkzeugverleih Beate Hibst gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.

2.     Die Folgen von evtl. Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.

3.     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Angebote des Werkzeugverleih Beate Hibst sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vom Werkzeugverleih Beate Hibst erklärt wurde.

 

 

B.  Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung

 

1.     Werkzeugverleih Beate Hibst hat die Mietsache(n) in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Die Mietsache wird – soweit vereinbart – auf eigene Kosten und Gefahr des Mieters vom Betriebsgelände des Werkzeugverleih Beate Hibst abgeholt und zu dieser nach Ablauf der Mietzeit zurückgebracht.

2.     Im Falle des Verzuges bei der Abholung von Mietsachen besteht kein Anspruch auf Erfüllung.

3.     Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Werkzeugverleih Beate Hibst anzuzeigen.

4.     Die Kosten zur Behebung von Mängeln, die vom Werkzeugverleih Beate Hibst zu vertreten sind oder die von ihr anerkannt werden, trägt diese. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung vom Werkzeugverleih Beate Hibst kann der Kunde die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Der Werkzeugverleih Beate Hibst trägt dann nur die Kosten, die ihm selbst entstanden wären.

 

C.  Berechnung und Zahlung der Miete

 

1.     Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar.

2.     Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen.

3.     Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

4.     Der Mietberechnung wird eine tägliche Schicht bis zu acht Stunden von Montag bis Freitag zugrunde gelegt. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung vom Werkzeugverleih Beate Hibst.

5.     Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, so ist ein Zuschlag von 50 % auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur über das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so gilt ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete als vereinbart.

6.     Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart.

7.     Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u. ä.) werden gesondert berechnet und sind vom Mieter zu tragen.

8.     Wird in der Rechnung des Werkzeugverleih Beate Hibst eine nach dem Kalender bestimmte Frist festgesetzt, so befindet sich der Mieter nach Ablauf dieser Frist für die Zahlung im Verzug. Dieses gilt unabhängig davon, dass spätere Zahlungsaufforderungen folgen können. Vom Verzugsbeginn an hat der Mieter bankübliche Zinsen zu zahlen.

9.     Die Sondervereinbarungen über den Mietzins, die zugunsten des Mieters von der gültigen Mietpreisliste abweichen, gelten nur bei Einhaltung folgender Bedingungen: Der Mieter muss die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb der jeweils gesetzten Frist bezahlen und darf von der vereinbarten Mietzeit nicht abweichen. Wird keine der Bedingungen oder nur eine Bedingung erfüllt, so gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste von Anfang an als vereinbart.

10.  Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietsache vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30 Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.

11.  Der Mieter tritt zur Besicherung der Forderung des Werkzeugverleih Beate Hibst sowie der aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Werkzeugverleih Beate Hibst fälligen Ansprüche die ihm zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er die Mietsache einsetzt, an den Werkzeugverleih Beate Hibst ab. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber.

12.  Eine Aufrechnung mit den Forderungen des Werkzeugverleih Beate Hibst ist nur dann zulässig, wenn dem Mieter ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen dem Werkzeugverleih Beate Hibst zusteht oder ein Anspruch vom Werkzeugverleih Beate Hibst anerkannt wird.

13.  Leistet der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins, so ist der Werkzeugverleih Beate Hibst berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache herauszuverlangen.

14.  Übernimmt der Mieter die von einem früheren Vertragspartner des Werkzeugverleih Beate Hibst, so wird der Preis für Lieferungen und Leistungen neu mit dem Werkzeugverleih Beate Hibst vereinbart. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht statt. Dem Mieter steht auch kein Recht auf Verrechnungen oder Aufrechnungen gegenüber dem Vermieter aus dem anderen Vertragsverhältnis zu.

 

 

 

D. Fullservice, Gewaltschaden, Instandhaltung, Instandsetzung

 

Fullservice-Leistungen des Werkzeugverleih Beate Hibst bedürfen der einzelvertraglichen Vereinbarung. Ist Fullservice nicht vereinbart, trägt der Mieter die Kosten für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung. Dies gilt auch dann, wenn Wartungs-, Instandsetzungs-, oder Instandhaltungsaufwand nicht durch den Gebrauch des Gerätes entstanden bzw. nicht vom Mieter zu vertreten ist. Für Gewaltschäden, d. h. Schäden welche über die betriebsübliche Abnutzung hinausgehen, haftet der Mieter auch bei vereinbartem Full-Service in jedem Fall. Die Wartungsarbeiten gemäß der vom Werkzeugverleih Beate Hibst bzw. vom Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen sind in jedem Fall vom Kunden vorzunehmen. Diese Anleitungen stellt der Werkzeugverleih Beate Hibst zur Verfügung.

Der Mieter ist verpflichtet, Inspektionen gemäß der vom Werkzeugverleih Beate Hibst bzw. Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchführen zu lassen.

Er wird dem Werkzeugverleih Beate Hibst bevorstehende Inspektionstermine rechtzeitig anzeigen. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet dem Werkzeugverleih Beate Hibst für alle Schäden, u. a. für diejenigen, welche durch nicht rechtzeitige Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten entstehen. Die Durchführung von Inspektionen sowie Reparaturarbeiten darf ausschließlich durch den Werkzeugverleih Beate Hibst oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Inspektionen werden von dem Werkzeugverleih Beate Hibst im Zeitraum von Montag bis Freitag von 8.00–17.00 Uhr oder nach Vereinbarung durchgeführt. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Inspektionen sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.

E. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe der Mietsache

 

1.     Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Die Ausgabe der Mietsache erfolgt nach Vereinbarung.  Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.

2.     Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig dem Werkzeugverleih Beate Hibst vorher anzuzeigen.

3.     Der Mieter ist verpflichtet – unabhängig von der im Vertrag bezeichneten Mietzeit –, die Freimeldung der Mietsache dem Werkzeugverleih Beate Hibst schriftlich anzuzeigen. Die Mietzeit endet erst mit der Rücklieferung der Mietsache an den Werkzeugverleih Beate Hibst.

4.     Die Rücklieferung hat zu den vereinbarten Tageszeiten zu erfolgen, jedoch so rechtzeitig, dass die Mietsache noch am selben Tag überprüft werden kann. Sie gilt als erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör des Werkzeugverleih Beate Hibst wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich jedoch – auch unter Berücksichtigung des Buchstaben D Ziffer 4. –, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach E Ziffer 1. nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.

5.     Ist die Abholung durch den  Werkzeugverleih Beate Hibst vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.

6.     Wird die am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit vom Werkzeugverleih Beate Hibst nicht abgeholt, so hat der Kunde unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Kunden bleibt bis zur Abholung bestehen.

7.     Bei Abholung durch den Werkzeugverleih Beate Hibst ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.

8.     Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist niemand für den Mieter anwesend, so ist der Vertreter des Vermieters zu verbindlichen Feststellungen berechtigt.

 

 

 

 

F.   Unterhaltspflicht des Mieters

 

1.     Der Mieter ist verpflichtet:

a.     Die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen. Eine Nutzungsänderung der gemieteten Gegenstände ist nicht zulässig.

b.     Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt wird. Der Kunde hat insbesondere die von dem Werkzeugverleih Beate Hibst vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen zu beachten.

c.     Die Mietsache ist in gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzuliefern.

2.     Wird die Mietsache nicht in dem in E, Zf.1c beschriebenen Zustand zurückgegeben, so ist der  Werkzeugverleih Beate Hibst berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Werkzeugverleih Beate Hibst gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.

3.     Werkzeugverleih Beate Hibst ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes der Mietsache von dem Mieter zu verlangen. Er darf jederzeit die Mietsache untersuchen lassen.

4.     Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch Werkzeugverleih Beate Hibst zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen. Werbung der Werkzeugverleih Beate Hibst oder durch sie zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu dulden.

 

 

G.             Pflichten des Mieters

 

1.     Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Umkreis von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis des Werkzeugverleih Beate Hibst gestattet.

2.     Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

3.     Der Kunde darf die Mietsachen ohne Erlaubnis des Werkzeugverleih Beate Hibst weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Werkzeugverleih Beate Hibst wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.

4.     Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, Werkzeugverleih Beate Hibst unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen. Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die dem Werkzeugverleih Beate Hibst daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.

 

 

H.             Verlust oder Beschädigung der Mietsache

 

1.     Im Schadensfall hat der Mieter den Werkzeugverleih Beate Hibst unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl oder größeren Beschädigungen durch Dritte ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

2.     Bei Verlust der Mietsachen hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten.

3.     Diese Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer Beschädigung, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt.

4.     Werkzeugverleih Beate Hibst kann Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe nach dem Wiederbeschaffungspreis bemessen wird.

5.     Bis zum Eingang der vollständigen Ersatzleistung ist der vereinbarte Mietzins in Höhe von 75 % weiter zu zahlen.

6.     Für sonstige Beschädigungen ist der Mieter in Höhe der Reparaturkosten schadensersatzpflichtig.

 

 

I.    Haftungsbeschränkungen bei Mietverträgen

 

1.     Werkzeugverleih Beate Hibst haftet nicht bei fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten. Soweit in dieser Ziffer Fahrlässigkeit angesprochen ist, ist damit nicht grobe Fahrlässigkeit gemeint.

Bei fahrlässigen Verletzungen solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten, wesentliche Vertragspflichten), ist unsere Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. In diesem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgeschlossen. Dasselbe gilt bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten, die durch unsere einfachen Erfüllungsgehilfen begangen werden.

Diese Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstigen Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung.

Auf Ihren ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch schließen wir auf Ihre Kosten eine entsprechende Schäden abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer im Einzelnen zu vereinbarenden, Deckungssumme ab.

2.     Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und gelten auch für Ansprüche gegen unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

J.   Verjährungsfrist für Ersatzansprüche

 

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch den Werkzeugverleih Beate Hibst. Ansprüche des Werkzeugverleih Beate Hibst wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig.

 

 

 

 

 

K.             Versicherungen

 

Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehenden Betriebsgefahr. Soweit von Dritten Ansprüche wegen Unfall, Personen- oder Sachschäden gegen den Werkzeugverleih Beate Hibst geltend gemacht werden, wird der Mieter den Werkzeugverleih Beate Hibst freistellen.

1.     Der Mieter ist zur Versicherung der Mietsache gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl verpflichtet. Wünscht der Mieter den Abschluss einer Versicherung durch Werkzeugverleih Beate Hibst, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren, Versicherungsprämien sind vom Mieter zu tragen.

2.     Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, die sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Selbstbeteiligungen zu tragen.

3.     Werkzeugverleih Beate Hibst kann darüber hinaus verlangen, dass der Mieter die Mietsache auch gegen Schäden jeder anderen Art versichert.

4.     Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem Dritten tritt der seine Rechte gegen den Versicherer an den Werkzeugverleih Beate Hibst zur Sicherung dessen Forderung ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an.

 

 

L. Außerordentliche Kündigung durch Werkzeugverleih Beate Hibst

 

Werkzeugverleih Beate Hibst kann den Mietvertrag ganz oder teilweise unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte fristlos kündigen, wenn – der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;

o   der Mieter mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Mietraten oder einem Betrag, der die Höhe von zwei Mietraten erreicht, in Verzug gerät;

o   der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;

o   Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird oder auf sonstige Weise Zahlungsschwierigkeiten des Mieters bekannt werden.

Der Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis mit der Herausgabe der Mietsache an Werkzeugverleih Beate Hibst. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.

Sonstige Bestimmungen

 

1.     Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, Der Wohnort des Vermieters.

 

Ergänzungsbedingungen zu den Allgemeinen Mietbedingungen, gültig für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Minibagger

Die Benutzung öffentlichen Straßenlandes mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.

 

A.  Minibagger

1.     Der Mieter gewährleistet, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete und erfahrene Fachkräfte erfolgt.

2.     Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. sind nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie vom Vermieter vorgeschrieben zu verwenden.

3.     Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.

4.     Ergibt sich nach Anmietung, dass das Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist – mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen –, steht dem Vermieter gleichwohl der Mietzins für die vereinbarte Mindestmietzeit zu.

5.     Das Gerät ist ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen.

 

 

 

                       I.         Konstruktionsänderung

Konstruktions- und Formänderungen der Mietsachen behält sich der Vermieter vor. Solche Änderungen berechtigen den Mieter nicht zur Erhebung von Mängelansprüchen.